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Hilfen für junge Volljährige

Nach dem Kinder- und Jugendhilferecht gelten Personen zwischen 18 und 27 Jahren als "junge Volljährige". In der Regel erhalten junge Volljährige nur bis zum vollendeten 21. Lebensjahr Hilfeleistungen - in begründeten Ausnahmefällen auch länger. Den Antrag müssen sie selbst stellen.

Hilfe für junge Volljährige soll dann gewährt werden, wenn eine Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Anhaltspunkte für einen solchen Hilfebedarf können beispielsweise sein:

  • Auftreten von einem oder mehreren Lebensereignissen, die als Belastung erlebt werden
  • Keine ausreichende Unterstützung aus dem lebensweltlichen Kontext des jungen Menschen

Der sozialpädagogische Dienst des Jugendamtes stellt den Hilfebedarf fest. Die Hilfe ist eine "Soll-Vorschrift" und darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden. Die Art der Hilfe richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen des jungen Menschen und umfassen den Katalog der Hilfen zur Erziehung.