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Können Ausländerinnen oder Ausländer Unterhaltsvorschuss bekommen?

Ihr Kind kann auch dann Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn es nicht die deutsche Staatsbürgerschaft hat, aber in Deutschland wohnt. Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die in Deutschland wohnen, können Unterhaltsvorschuss in Anspruch nehmen.

Wenn Ihr Kind die Staatsbürgerschaft eines dieser Länder hat, dann bekommt es in der Regel unter denselben Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss wie ein deutsches Kind.

Andere ausländische Kinder können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn Sie oder Ihr Kind

  • eine Niederlassungs-Erlaubnis haben
  • eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU haben
  • eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobile-ICT-Karte haben, wenn Sie in Deutschland für mindestens sechs Monate arbeiten dürfen oder früher hier arbeiten durften.
  • eine Aufenthalts-Erlaubnis haben, wenn Sie in Deutschland für mindestens sechs Monate arbeiten dürfen oder früher hier arbeiten durften. Dabei gelten weitere Einschränkungen. Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Unterhaltsvorschussstelle.

Mit einer Aufenthalts-Gestattung (also während eines Asylverfahrens) können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen.

Wenn Sie sich mit einer Duldung in Deutschland aufhalten, können Sie ebenfalls keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen. Mit einer Beschäftigungsduldung können Sie Unterhaltsvorschuss erhalten.