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Wie kann ich Unterhaltsvorschuss beantragen?

Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei Ihrer Unterhaltsvorschussstelle (Unterhaltsvorschusskasse) beantragen - in der Regel beim Jugendamt. Zuständig ist das Jugendamt Ihres Wohnorts.

Den Antrag müssen Sie schriftlich oder in elektronischer Form stellen. Bitte verwenden Sie dazu das Antragsformular. Dieses Formular bekommen Sie bei den Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltungen. Immer öfter besteht auch die Möglichkeit, den Unterhaltsvorschuss elektronisch zu beantragen. Über die Beratung vor Ort-Suche finden Sie den Link zum Online-Antrag bei Ihrer Unterhaltsvorschussstelle, wenn dieser Service digital bereits verfügbar ist. 

Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn des Kalendermonats gezahlt. Eine Vorauszahlung ist nicht möglich. Wenn Ihr Kind nicht für den ganzen Monat Unterhaltsvorschuss bekommt, so wird der Unterhaltsvorschuss anteilig berechnet.

Der Unterhaltsvorschuss kann für einen Monat rückwirkend gezahlt werden, das heißt:

Wenn Sie zum Beispiel im Mai den Antrag stellen, kann Ihr Kind auch noch den Unterhaltsvorschuss für April bekommen, falls im April schon alle Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss erfüllt waren. Das ist aber nur möglich, wenn Sie sich bereits im April bemüht haben, dass der andere Elternteil Unterhalt zahlt.

Bitte informieren Sie Ihre Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich über alle Änderungen, die sich auf den Unterhaltsvorschuss auswirken können. Dazu sind Sie verpflichtet, sobald Sie den Antrag gestellt haben. Die Pflicht besteht so lange, wie der Unterhaltsvorschuss gezahlt wird. Sie müssen die Unterhaltsvorschussstelle zum Beispiel informieren, wenn

  • Ihr Kind nicht mehr bei Ihnen lebt,
  • Sie umziehen,
  • Sie heiraten,
  • Sie mit dem anderen Elternteil zusammenziehen,
  • der andere Elternteil Unterhalt zahlt,
  • der andere Elternteil stirbt oder
  • Ihnen der bislang unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird.

Falls Ihr Kind nicht mehr zur allgemeinbildenden Schule geht: 

  • wenn sich das Einkommen Ihres Kindes ändert, zum Beispiel weil sich die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert.

Der andere Elternteil wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht entlastet. Er muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.