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Unterhaltsvorschuss Infografik

Webanalyse / Datenerfassung
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend möchte seine Website fortlaufend verbessern. Dazu wird um Ihre Einwilligung in die statistische Erfassung von Nutzungsinformationen gebeten. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Welcher Dienst wird eingesetzt?
Matomo
Zu welchem Zweck wird der Dienst eingesetzt?
Erfassung von Kennzahlen zur Webanalyse, um das Angebot www.familienportal.de zu verbessern.
Welche Daten werden erfasst?
Zusätzlich bei Nutzung des Elterngeldrechners erfassen wir zu statistischen Zwecken:
Die IP-Adresse wird nicht vollständig gespeichert, die letzten beiden Oktette werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt weggelassen/verfremdet (Beispiel: 183.172.xxx.xxx).
Es werden keine Cookies auf dem Endgerät gespeichert. Wird eine Einwilligung für die Datenerfassung nicht erteilt, erfolgt ein Opt-Out-Cookie auf dem Endgerät, welcher dafür sorgt, dass keine Daten erfasst werden.
Wie lange werden die Daten gespeichert?
Die pseudonymisierte IP-Adresse wird für 90 Tage gespeichert und danach gelöscht.
Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Daten erfasst?
Rechtsgrundlage für die Erfassung der Daten ist die Einwilligung der Nutzenden nach Art. 6 Abs. 1 lit. a der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Einwilligung kann auf der Datenschutzseite jederzeit widerrufen werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt davon unberührt.
Wo werden die Daten verarbeitet?
Matomo wird lokal auf den Servern des technischen Dienstleisters, der ]init[ AG, in Deutschland betrieben (Auftragsverarbeiter).
Weitere Informationen:
Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich in den Datenschutzhinweisen.
Die Infografik zeigt, wie hoch der Unterhaltsvorschuss ist und wer ihn erhalten kann.
[Symbol von zwei Häusern mit zwei Erwachsenen und einem Kind]
Kinder, die von dem Elternteil, bei dem sie nicht leben, keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss erhalten.
[Symbol mehrerer Scheine und Münzen]
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt. Für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld von dem Mindestunterhalt abgezogen.
Unterhaltsvorschuss gibt es bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) des Kindes.
Für Kinder von 12 bis 17 gibt es einen Anspruch, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder Sie als alleinerziehendes Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdienen.
[Symbol eines Kleinkindes, eines Kindes und eines über zwölf Jahre alten Kindes]
Der Unterhaltsvorschuss beträgt für Kinder bis zu fünf Jahren bis zu 187 Euro im Monat und für Kinder von sechs bis zu elf Jahren bis zu 252 Euro. Für Kinder von 12 bis 17 Jahren beträgt er monatlich bis zu 338 Euro
[Symbol eines Formulares und eines Stiftes]
Der Unterhaltsvorschuss wird schriftlich bei der Unterhaltsvorschussstelle (in der Regel beim zuständigen Jugendamt) beantragt.
[Symbol einer Deutschlandkarte mit Weltkugel]
Neben deutschen Kindern und ihren alleinerziehenden Elternteilen können auch Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die in Deutschland wohnen, unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss in Anspruch nehmen.