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Unterhaltsvorschuss Infografik

Mit der Einwilligung von Nutzenden dieser Webseite verwendet das BMBFSFJ (Verantwortlicher) ein Webverhalten- Analysetool (Matomo), um das Angebot auf dieser Webseite kontinuierlich zu verbessern. Dieses Skript ermöglicht die Speicherung bzw. den Zugriff auf die Endeinrichtung. Die verarbeiteten Daten werden nach 90 Tagen gelöscht. Nach Erteilung der Einwilligung oder Ablehnung wird das Banner für 365 Tage deaktiviert.
Ein Widerruf der Einwilligung ist jederzeit möglich, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bleibt bis zum Zeitpunkt des Widerrufs unberührt.
Verarbeitete Daten:
Technologie
Eingesetzt wird ein Tool, dass das Webverhalten analysiert (Matomo). Auf Basis der gesammelten Daten wird das Navigationsverhalten von Nutzenden erkannt und analysiert. Mit der Einbindung und der Auslieferung eines Skriptes (matomo.js) werden durch den Dienst Informationen auf der Einrichtung des Nutzenden gespeichert bzw. auf Informationen zugegriffen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert waren.
Zweck der Verarbeitung
Zweck der Datenverarbeitung ist die Verbesserung der Struktur und Gestaltung des Webseitenangebotes.
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Weitere Informationen:
Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich in den Datenschutzhinweisen.
Die Infografik zeigt, wie hoch der Unterhaltsvorschuss ist und wer ihn erhalten kann.
[Symbol von zwei Häusern mit zwei Erwachsenen und einem Kind]
Kinder, die von dem Elternteil, bei dem sie nicht leben, keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss erhalten.
[Symbol mehrerer Scheine und Münzen]
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt. Für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld von dem Mindestunterhalt abgezogen.
Unterhaltsvorschuss gibt es bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) des Kindes.
Für Kinder von 12 bis 17 gibt es einen Anspruch, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder Sie als alleinerziehendes Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdienen.
[Symbol eines Kleinkindes, eines Kindes und eines über zwölf Jahre alten Kindes]
Der Unterhaltsvorschuss beträgt für Kinder bis zu fünf Jahren bis zu 187 Euro im Monat und für Kinder von sechs bis zu elf Jahren bis zu 252 Euro. Für Kinder von 12 bis 17 Jahren beträgt er monatlich bis zu 338 Euro
[Symbol eines Formulares und eines Stiftes]
Der Unterhaltsvorschuss wird schriftlich bei der Unterhaltsvorschussstelle (in der Regel beim zuständigen Jugendamt) beantragt.
[Symbol einer Deutschlandkarte mit Weltkugel]
Neben deutschen Kindern und ihren alleinerziehenden Elternteilen können auch Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die in Deutschland wohnen, unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss in Anspruch nehmen.