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Betreuung für Kinder über sechs Jahre

Die Kommunen sind verpflichtet, ein Betreuungsangebot für schulpflichtige Kinder bis 14 Jahre bereitzustellen. Neben Ganztagsschulen sind Horte weit verbreitet, die eine Betreuung vor und nach der Schule sicherstellen. Horte arbeiten häufig pädagogisch und organisatorisch direkt mit den Schulen zusammen. Als Betreuungsangebote für Schulkinder haben sich aber auch Schulkinderhäuser und pädagogisch betreute Mittagstische bewährt.

Darüber hinaus kooperieren an vielen Orten schulische, kommunale und außerschulische Partner. So entstehen zum Beispiel gemeinsam mit Sportvereinen oder Musikschulen Freizeitangebote und Kulturangebote.

Die Kosten für eine Ganztagsschule und einen Hort sind in den Ländern und Kommunen unterschiedlich geregelt. 

Hier unterscheiden die Bundesländer und Kommunen selbst, ob und in welcher Höhe sie Elternbeiträge für die Inanspruchnahme dieser Angebote erheben. Eine einheitliche Regelung gibt es nicht. 

Es besteht jedoch eine bundesweite Pflicht, Elternbeiträge sozial zu staffeln. Die Höhe der Beiträge ist meist vom Einkommen der Eltern, der Zahl der Kinder in der Familie und vom Betreuungsumfang abhängig. 

Seit 1. August 2019 müssen Sie keine Elternbeiträge mehr bezahlen, wenn Sie

  • Kinderzuschlag,
  • Wohngeld,
  • Arbeitslosengeld,
  • Leistungen nach dem SGB II,
  • Leistungen nach dem SGB XII oder
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

Darüber hinaus kann die Erhebung von Elternbeiträgen im Einzelfall unzumutbar sein. Der örtliche öffentliche Träger der Jugendhilfe (in der Regel das Jugendamt) ist verpflichtet, zur Beitragsbefreiung zu beraten.

Der gebundene Ganztagsbetrieb in Schulen ist in der Regel kostenlos. Jedoch können für außerschulische Angebote Elternbeiträge erhoben werden. Zudem fallen häufig Kosten für das Mittagessen oder die Ferienbetreuung an.

Mehr Informationen zur Situation in den einzelnen Bundesländern bietet die Linksammlung „Ganztag in den Bundesländern“