Navigation

Betreuung für Kleinkinder

Schon im ersten Lebensjahr haben Kinder unter Umständen einen Anspruch auf Förderung und Betreuung in einer Kita, bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater. Das gilt zum Beispiel, wenn beide Eltern arbeiten, arbeitssuchend sind oder sich noch in Ausbildung befinden oder wenn diese Förderung für die Entwicklung des Kindes notwendig ist.

Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr haben seit August 2013 einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kita oder in der Kindertagespflege. Damit profitieren mehr Kinder von frühkindlicher Bildung, Betreuung und Erziehung.

Die Bundesländer und Kommunen unternehmen erhebliche Anstrengungen, um den Bedarf an Betreuungsplätzen zu decken und ein qualitativ hochwertiges Angebot zu ermöglichen.

Beziehen Sie oder der andere Elternteil Bürgergeld, können Sie oder der andere Elternteil bis zum 3. Geburtstag Ihres Kindes die Kinderbetreuung übernehmen, wenn Sie dies gern möchten. Das können Ihre eigenen Kinder, Kinder der Partnerin oder des Partners sowie Adoptivkinder, Pflegekinder oder Enkelkinder sein.

Sie oder der andere Elternteil müssen während dieser Zeit keine neue Beschäftigung suchen. Auch müssen Sie nicht an den Maßnahmen zur Aktivierung und Eingliederung teilnehmen. Dies gilt auch, wenn Ihrem Kind ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht. Weitere Informationen und Beratung erhalten Sie bei Ihrem Jobcenter.

Es kann sich nur ein Elternteil auf diese Regelung berufen. Wenn Sie und der andere Elternteil Bürgergeld beziehen, müssen Sie gemeinsam entscheiden, welcher Elternteil sich wegen der Kinderbetreuung auf diese Regelung beruft.

Die Zumutbarkeit einer Beschäftigung bei Bürgergeld - Bezug wird durch das § 10 SGB II geregelt.