Was ist die Altersfreigabe für Filme und Computerspiele?
Trägermedien wie DVDs und BluRays mit Filmen und Spielen dürfen in der Öffentlichkeit Kindern oder Jugendlichen nur zugänglich gemacht werden, wenn sie für deren Altersgruppe freigegeben und gekennzeichnet sind (§ 12 Absatz 1 Jugendschutzgesetz). Dies gilt auch für die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen (§ 11 Jugendschutzgesetz).
Was ist die freiwillige Selbstkontrolle der Unterhaltungsbranchen?
Das Computerspiel im Rechner, der Film im DVD-Spieler - viele Eltern sind angesichts der Vielfalt unsicher, welche Angebote altersgerecht sind. Bei Kinofilmen, Filmen und Spielen auf Trägermedien sollten Sie auf die Alterskennzeichnung nach dem Jugendschutzgesetz achten:
Freigegeben ohne Altersbeschränkung
Freigegeben ab sechs Jahren
Freigegeben ab zwölf Jahren
Freigegeben ab 16 Jahren
Freigegeben ab 18 Jahren/keine Jugendfreigabe
Die Alterskennzeichnung ist eine wichtige Orientierungshilfe. Sie sagt allerdings nichts darüber aus, ob das Spiel pädagogisch wertvoll oder empfehlenswert ist.
Die Obersten Landesjugendbehörden in Kooperation mit Organisationen der freiwilligen Selbstkontrolle der Wirtschaft erteilen die Altersfreigabe. Im Bereich Film ist die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) zuständig und im Bereich Computerspiele die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK).
Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Anbieter die Bildträger berechtigterweise als "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet haben.
In der kostenlosen FSK-App und auf der Internetseite finden Sie schnell und übersichtlich Informationen:
zu FSK-Freigaben,
zu Freigabebegründungen sowie
Trailer und Infos zu aktuellen Filmen.
Zusätzlich entscheidet die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), ob Träger- und Telemedien jugendgefährdend sind. Auf der Internetseite der BPjM finden Sie außerdem Informationen zum Jugendmedienschutz und zur Medienerziehung.
Der Begriff Telemedien ist ein Oberbegriff für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste. Zu den Telemedien im Sinne des Jugendschutzgesetzes und des Jugendmedienschutz-Staatvertrages der Länder gehören nahezu alle Angebote im Internet wie zum Beispiel:
Soziale Medien und Blogs
Chatrooms
Spiele-Apps
Informationsdienste
Webportale und private Websites
Webshops
Online-Auktionshäuser
Suchmaschinen
Webmail-Dienste
Podcasts
Dating-Communities
Ihr Kind darf nur Filmvorstellungen besuchen, die für sein Alter freigegeben sind (§ 11 Jugendschutzgesetz). Das gilt auch dann, wenn Sie oder eine andere sorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person es begleiten. Für diese Regelung gibt es nur eine Ausnahme: Wenn Ihr Kind älter als 6 Jahre ist, darf es mit Ihnen oder einer anderen sorgeberechtigten Person einen Film besuchen, der ab 12 Jahren freigegeben ist.
Es gibt folgende Kategorien der Alterskennzeichnung:
Freigegeben ohne Altersbeschränkung
Freigegeben ab 6 Jahren
Freigegeben ab 12 Jahren
Freigegeben ab 16 Jahren
Keine Jugendfreigabe
Außerdem müssen Sie oder eine andere sorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person Ihr Kind immer dann begleiten wenn
Ihr Kind jünger als 6 Jahre ist,
Ihr Kind jünger als 6 Jahre ist und die Vorführung länger als bis 20 Uhr geht,
Ihr Kind jünger als 16 Jahre ist und die Vorführung länger als bis 22 Uhr geht oder
Ihr Kind jünger ist als 18 Jahre und die Vorführung länger als bis 24 Uhr geht.
Die Altersfreigaben sind rechtlich verbindlich und die Kinobetreiber sind dafür verantwortlich, dass sie eingehalten werden. Sie müssen gegebenenfalls Einlasskontrollen durchführen.
Filme und Computerspiele werden indiziert, wenn sie geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen Gewalthandlungen detailliert und nur als Selbstzweck dargestellt werden. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) entscheidet in einem nach dem Jugendschutzgesetz vorgesehenen Verfahren, ob Träger- und Telemedien jugendgefährdend sind und trägt sie in eine Liste ein. Die Bundesprüfstelle veröffentlicht die öffentliche Liste vierteljährlich in ihrem amtlichen Mitteilungsblatt "BPjM Aktuell“. Die BPjM wird aktiv, wenn sie von Behörden und Institutionen einen Antrag oder eine Anregung erhält.
Erwachsene Privatpersonen können "BPjM Aktuell" im Abonnement oder als Einzelexemplar kostenpflichtig bei entsprechendem Altersnachweis beziehen oder es kostenfrei bei Jugendämtern oder in öffentlichen Bibliotheken einsehen. Bezugshinweise und Bestellformulare findet man auf der Internetseite der Bundesprüfstelle.
Die Obersten Landesjugendbehörden in Kooperation mit Organisationen der freiwilligen Selbstkontrolle der Wirtschaft erteilen die Altersfreigabe. Für die verbindliche Alterskennzeichnung von Computerspielen ist die Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK) zuständig. Im Bereich Film ist die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) zuständig. Alle Spiele, die gekennzeichnet wurden, können von der BPjM nicht mehr indiziert werden. Das gilt auch für Filme und Spiele mit der Kennzeichnung "Keine Jugendfreigabe". Dieses Kennzeichen vergibt die USK oder die FSK, wenn sie von einer möglichen Beeinträchtigung der Entwicklung von Jugendlichen ausgeht. Wenn die USK oder FSK ein Spiel oder Film nicht nur für jugendbeeinträchtigend, sondern für jugendgefährdend hält, darf sie das Spiel nicht kennzeichnen und das Spiel kann dann von der BPjM indiziert werden.
Eine Indizierung ist normalerweise nur möglich, wenn das jeweilige Medium bereits auf dem Markt ist. Sie hat kein generelles Verbot zur Folge, sondern lediglich rechtliche Präsentationsbeschränkungen und Vertriebsbeschränkungen. Das Medium darf dann nicht mehr an Kinder und Jugendliche abgegeben oder beworben werden. Ziel einer Indizierung ist es, Kinder und Jugendliche zu schützen. Erwachsene können ein indiziertes Medium nach wie vor ausleihen oder erwerben. Eine Indizierung stellt daher keine Zensur im Sinne des Grundgesetzes dar.
Die Regelungen für Hauptfilme gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme. Es kann allerdings passieren, dass der Werbevorspann für einen Film eine andere Altersfreigabe bekommt als der Hauptfilm. Für den Zutritt ins Kino gilt immer die Altersfreigabe des Films. Die Werbespots müssen entsprechend angepasst werden. Werbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke darf normalerweise nur nach 18 Uhr gezeigt werden.
Verstöße gegen die genannten Bestimmungen sind Ordnungswidrigkeiten, die Sie der Polizei oder den Ordnungsbehörden melden können. Sie können sich auch formlos an die jeweils zuständige Landesjugendbehörde wenden. Das zuständige Landesjugendamt finden Sie über die Homepage der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter.
Filme, die von der Freiwilligen Selbstkontrolle Filmwirtschaft (FSK) das Kennzeichen "Keine Jugendfreigabe" erhalten haben, dürfen nur in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr gesendet werden.
Filme, die ab 16 Jahren freigegeben wurden, dürfen nur zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gesendet werden.
Bei Filmen, die für Kinder unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit das Wohl jüngerer Kinder zu berücksichtigen.
Für die Programme der privaten Fernsehanbieter gilt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) der Länder. Die Aufsicht hat die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).
Zunächst kann die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) prüfen, ob die Bestimmungen des JMStV eingehalten werden. Die FSF ist ein gemeinnütziger Verein privater Fernsehanbieter in Deutschland. Ihr Ziel ist es, durch eine Programmbeobachtung den Jugendschutzbelangen im Fernsehen gerecht zu werden und den verantwortungsbewussteren Umgang mit dem Medium Fernsehen zu fördern. In den Prüfausschüssen des FSF arbeiten ehrenamtliche, unabhängige Fachleute aus den Bereichen Pädagogik, Psychologie und Jugendhilfe.
Wenn die FSF Ihre Aufgabe nicht ordentlich erfüllt, kann die KJM eingreifen.
Elektronische Bildschirmspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit dürfen normalerweise nicht an öffentlichen Orten aufgestellt werden, die für Kinder und Jugendliche zugänglich sind (§ 13 Jugendschutzgesetz).
Ausnahmen gelten nur für Spielprogramme, die als "Infoprogramm", als "Lehrprogramm" oder als "Freigegeben ab 6 Jahren" gekennzeichnet sind.
Ihr Kind darf nur dann ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person mit elektronischen Bildschirmgeräten spielen, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder der Automaten-Selbst-Kontrolle (ASK) für seine Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet sind.
Dagegen darf es Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme, die vom Anbieter als solche gekennzeichnet sind, immer spielen.