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Wie kann ich mein Kind vor Alkoholmissbrauch schützen?
Alkohol ist bei Jugendlichen die beliebteste Droge. Mit einem frühen Einstiegsalter in den Alkoholkonsum steigt die Gefahr, abhängig zu werden. Sie als Eltern, aber auch ältere Geschwister sind daher wichtige Vorbilder für Ihr Kind.
Welche Beratungsangebote gibt es?
Jugendgerechte Beratungsangebote und Aufklärungskampagnen helfen dabei, auf die langfristigen Gefahren des Alkoholkonsums aufmerksam zu machen. Anlaufstellen bei Alkohol- und Drogenabhängigkeit sind die örtlichen Suchtberatungsstellen. Auf der Internetseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) finden Sie ein zentrales Verzeichnis der Beratungsstellen. Sie können sich Sie auch an die Telefonberatung "Nummer gegen Kummer" wenden.
Welche alkoholischen Getränke unterscheidet das Jugendschutzgesetz?
Das Jugendschutzgesetz unterscheidet bei Alkohol zwischen Bier, Wein, Sekt und anderen alkoholischen Getränken. Andere alkoholische Getränke sind beispielsweise Spirituosen wie Cognac, Likör, Schnaps oder Whisky.
Andere alkoholische Getränke wie Spirituosen und auch spirituosenhaltige Lebensmittel sind für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nicht geeignet. Sie dürfen solche Getränke und Lebensmittel in der Öffentlichkeit deshalb weder trinken noch essen.
Auch Bier, Wein und Sekt dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. Nur wenn Sie oder eine andere sorgeberechtigte Person dabei sind, dürfen solche Getränke an Ihr Kind abgegeben werden, wenn es zwischen 14 und 16 Jahre alt ist.
Bei Lebensmitteln kommt es auf den Spirituosengehalt an. Ob Süßspeisen und Speiseeis von den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes betroffen sind, hängt davon ab, wie viel Alkohol enthalten ist. Bei mehr als einem 1 Volumenprozent Alkohol ("1 Vol.-%" oder auch „1 % vol“) gilt das Lebensmittel als spirituosenhaltiges Lebensmittel mit nicht nur geringfügigem Spirituosengehalt. Es darf nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden.
Alkopops sind spirituosenhaltige Getränke und dürfen nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. Auch Alkopop-Getränkepulver, das in Wasser aufgelöst wird, enthält Alkohol in nicht nur geringfügiger Menge. Deshalb darf auch das Pulver nur von Personen gekauft und getrunken werden, die mindestens 18 Jahre alt sind.
Alkoholfreies Bier fällt nicht unter das Abgabeverbot, denn es hat einen Alkoholgehalt von weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol. Weil die Abgabe und der Verzehr von Lebensmitteln, in denen nur geringfügige Mengen von Alkohol enthalten sind, geduldet wird, darf alkoholfreies Bier an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. Dennoch sind auch geringe Mengen Alkohol für Kinder nicht geeignet und Sie sollten sich genau überlegen, ob Sie Ihrem Kind alkoholfreies Bier geben möchten.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Jugendschutzgesetz
Im Kino ist die Werbung für alkoholische Getränke eingeschränkt. Solche Werbefilme dürfen nur nach 18 Uhr vorgeführt werden. Ansonsten enthält das Jugendschutzgesetz zur Werbung für alkoholische Getränke, wie sie bei Sportveranstaltungen auf den Trikots von Kindern und Jugendlichen manchmal zu sehen ist, keine speziellen Regeln. Sie können sich aber über solche Werbung beim Werberat der Deutschen Wirtschaft in Berlin beschweren, der prüft, ob eine Werbung gegen Grundregeln des Werberates verstößt.
Das Jugendschutzgesetz enthält keine speziellen Vorschriften für den Versandhandel oder den Online-Verkauf. Es gelten dieselben Einschränkungen zur Abgabe von Bier, Wein, Sekt und Spirituosen an Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit.