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Nach dem Brexit: Informationen zu den Familienleistungen
Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten. Bis zum 31. Dezember 2020 galt gemäß dem zuvor verhandelten Austrittsabkommen eine Übergangsphase, in der EU-Recht grundsätzlich fort galt und sich für Bürgerinnen und Bürger nichts änderte. Während der Übergangsphase fanden Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union über ihre künftigen Beziehungen statt, die mit dem Abschluss eines Abkommens endeten.
Ab dem 1. Januar 2021 gelten für britische Staatsangehörige in Deutschland folgende Regelungen (für deutsche Staatsangehörige im Vereinigten Königreich gelten dieselben Regelungen spiegelbildlich):
Sind Sie Britin oder Brite und wohnen bereits vor dem 31. Dezember 2020 und auch darüber hinaus in Deutschland, ändert sich für Sie nichts. Sie haben weiterhin Anspruch auf
- Elterngeld,
- Elternzeit,
- Kindergeld,
- Mutterschutz und Ihr Kind hat weiterhin Anspruch auf
- Unterhaltsvorschuss.
Für alle anderen Britinnen und Briten, die ab dem 1. Januar 2021 in Deutschland wohnen und arbeiten möchten, gelten die Regelungen für Drittstaaten.
Das bedeutet für die einzelnen Familienleistungen:
- Elterngeld, Kindergeld und Unterhaltsvorschuss
Wenn Sie aus einem Drittstaat nach Deutschland kommen wollen, benötigen Sie einen Aufenthaltstitel. Dieser richtet sich nach dem Zweck des Aufenthalts in Deutschland. Weitere Informationen zum Thema Einreise und Aufenthalt finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Welche Familienleistungen Ausländerinnen und Ausländer bekommen können, erfahren Sie unter Elterngeld, Kindergeld und Unterhaltsvorschuss. - Mutterschutz
Wenn Sie Britin sind, gilt für Sie der Mutterschutz unverändert weiter. Zu möglichen Besonderheiten in Bezug auf Mutterschaftsleistungen informieren Sie sich bitte bei Ihrer Krankenkasse.