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Wird die Pflege von Angehörigen bei der Steuer berücksichtigt?

Wenn Sie eine pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen persönlich in ihrem Haushalt oder im Haushalt der pflegebedürftigen Person pflegen, dann können Sie einen Pflege-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer geltend machen. Der Pflege-Pauschbetrag mindert ihr zu versteuerndes Einkommen.

Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad. Bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 beziehungsweise 3 können Sie einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 600 Euro beziehungsweise 1.100 Euro geltend machen. Bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4, 5 oder dem Merkzeichen „H“ erhöht sich der bisherige Pauschbetrag von 924 Euro auf 1.800 Euro. Voraussetzung ist, dass Sie für Ihre Pflegeleistung keine Einnahmen erhalten sowie die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person. Sollten Sie höhere Kosten nachweisen können, sollten Sie eine Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen in Betracht ziehen.