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Wer kann Kinderzuschlag bekommen?
Sie haben Anspruch auf Kinderzuschlag für Ihre unter 25 Jahre alten Kinder, wenn
- Ihr Kind in Ihrem Haushalt lebt, noch keine 25 Jahre alt ist und nicht verheiratet oder verpartnert ist.
- Sie Kindergeld für das Kind beziehen,
- Ihre monatlichen Einnahmen eine Mindestgrenze erreichen (die sogenannte Mindesteinkommensgrenze),
- Sie genug Einkommen für sich selbst haben und zusammen mit dem Kinderzuschlag, dem Kindergeld und dem eventuell zustehenden Wohngeld den Bedarf Ihrer Familie decken können und
- Ihr Einkommen, das auf den Kinderzuschlag angerechnet wird, nicht so hoch ist, dass sich der Kinderzuschlag auf null reduziert.
Wie hoch ist die Mindesteinkommensgrenze?
Die Mindesteinkommensgrenze beträgt für Elternpaare 900 Euro, für Alleinerziehende 600 Euro brutto. Den Kinderzuschlag können Eltern nur dann beanspruchen, wenn ihre monatlichen Einnahmen (zum Beispiel Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld oder Krankengeld, ohne Wohngeld und Kindergeld) die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen.
Was ist der Bedarf der Familie?
Der gesamte Bedarf der Familie setzt sich zusammen aus
- den Regelbedarfen von Eltern und Kindern,
- ihren möglichen Mehrbedarfen und
- den Wohnkosten der Familie.
Den Kinderzuschlag können Sie erhalten, wenn Sie mit Ihrem Einkommen, dem Kindergeld, dem eventuell zustehendem Wohngeld und dem Kinderzuschlag den Bedarf der gesamten Familie decken können.
Können Sie mit diesen Leistungen nicht den gesamten Bedarf Ihrer Familie decken, so können Sie in bestimmten Fällen über den erweiterten Zugang trotzdem Kinderzuschlag bekommen.
Was ist der erweiterte Zugang?
Wenn Sie keine Leistungen nach dem SGB II erhalten und auch nicht beantragt haben, können Sie stattdessen Kinderzuschlag erhalten. Voraussetzung ist, dass Ihnen mit Erwerbseinkommen, Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, um den Bedarf der Familie zu decken.
Wie kann ich meinen Anspruch prüfen?
Ob es sich für Sie lohnt, einen Antrag auf Kinderzuschlag zu stellen, können Sie mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen. Der KiZ-Lotse berechnet nicht die Höhe des Kinderzuschlags, sondern prüft, ob für Sie ein Anspruch in Betracht kommt. Den Kinderzuschlag können Sie online oder schriftlich beantragen. Nachdem Sie einen Antrag auf Kinderzuschlag bei der Familienkasse gestellt haben, erhalten Sie einen Bescheid. Dieses Schreiben informiert Sie darüber, ob und in welcher Höhe Sie Kinderzuschlag erhalten.
Zu beachten ist außerdem, dass Kinderzuschlag für folgende Personen, nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommt:
- Personen, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig sind, und
- für Rentnerinnen und Rentner.
Weitere Auskünfte hierzu erhalten Sie von Ihrer Familienkasse.
Personen mit Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe steht der Kinderzuschlag nicht zu.