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Selbstständigkeit mit Kind

Für Selbstständige gibt es Familienleistungen, wie das Kindergeld und unter bestimmten Voraussetzungen Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe. Für Elterngeld und Mutterschaftsleistungen gelten teilweise spezielle Regelungen. Eine Übersicht dazu finden Sie hier. 

Als selbständige Person können Sie Elterngeld erhalten. Maßgeblich für die Bemessung des Elterngeldbetrags ist dabei, ob sie als selbständig oder nicht-selbständig gelten.

Wie sich eine selbständige Tätigkeit auf die Berechnung des Elterngelds auswirkt, finden Sie hier:

Sie sollten außerdem berücksichtigen, wie Sie Elterngeld beantragen und welche Unterlagen Sie bei Selbständigkeit benötigen.

Auf Elternzeit haben Sie bei selbständiger Tätigkeit keinen Anspruch, da Sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie haben keinen Arbeitgeber, von dem Sie eine Auszeit von der Arbeit verlangen könnten. Sie müssen auch nicht vor Kündigungen geschützt werden. 

Für den Bezug von Mutterschaftsgeld ist entscheidend, ob Sie privat krankenversichert oder freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.

Als privat krankenversicherte Selbstständige erhalten Sie kein Mutterschaftsgeld, aber unter Umständen Krankentagegeld. Weitere Informationen erhalten Sie unter:

Sind sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Mutterschaftsgeld oder Krankentagegeld. Weitere Informationen erhalten Sie unter: 

Es gibt zudem weitere Leistungen für Schwangere, die unabhängig vom beruflichen Status sind. Hier finden Sie eine Übersicht aller Familienleistungen.

Der Kinderzuschlag (KiZ) unterstützt Familien mit kleinen oder mittleren Einkommen. Er soll zusammen mit dem Kindergeld das Existenzminimum eines Kindes sichern und richtet sich an Eltern, die genug verdienen, um für sich selbst zu sorgen, deren gemeinsames Einkommen jedoch nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht. Das Einkommen kann dabei durch selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeiten erworben werden. 

Als selbstständige Person haben Sie einen Anspruch auf den Kinderzuschlag, wenn

  • das Kind in Ihrem Haushalt lebt, noch keine 25 Jahre alt und nicht verheiratet ist,
  • Sie Kindergeld für das Kind beziehen,
  • Ihre monatlichen Einnahmen die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen, diese beträgt für Elternpaare 900 Euro brutto und für Alleinerziehende 600 Euro brutto,
  • Sie mit Ihrem Einkommen, Vermögen, Kindergeld, KiZ und dem eventuell zustehenden Wohngeld den gesamten Bedarf der Familie decken können, also keine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II vorliegt, und
  • Ihr Einkommen, das auf den KiZ angerechnet wird, nicht so hoch ist, dass sich der Kinderzuschlag auf null reduziert.

Zur Berechnung Ihres Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit werden die Betriebseinnahmen herangezogen. Als Betriebseinnahmen gelten alle Einnahmen, die Sie im Zeitraum der Bewilligung aus selbstständiger Tätigkeit erzielen. Steuerrechtliche Regelungen finden keine Anwendung. Von den Betriebseinnahmen sind die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten und notwendigen Ausgaben abzuziehen.

Berechnung des Einkommens von Selbstständigen: § 6a Abs. 3 S. 1 (BKGG) i.V.m. §§ 11-11b SGB II