Navigation

Welche Leistungen kann ich bekommen, wenn ich selbstständig bin?

Wenn Sie selbständig erwerbstätig sind, ist es für den Bezug von Mutterschaftsgeld entscheidend, ob Sie privat krankenversichert oder freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind:

Als privat krankenversicherte Selbstständige erhalten Sie kein Mutterschaftsgeld.

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz haben allerdings selbstständige Frauen, die eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, auch während der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes, wenn sie in dieser Zeit nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig sind.

Dabei sind vertraglich vereinbarte Wartezeiten zu berücksichtigen. Die Versicherungsunternehmen dürfen den Krankentagegeldanspruch während der Mutterschutzzeiten nicht vertraglich ausschließen, sie können jedoch eine Wartezeit (Karenzzeit) von maximal acht Monaten vereinbaren – dann kann das neue Krankentagegeld nicht direkt nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags sondern erst nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit in Anspruch genommen werden.

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung, welche Leistungen Sie aufgrund Ihres Versicherungsvertrages erhalten.

Wenn Sie einen Versicherungstarif abgeschlossen haben, der keinen Anspruch auf Krankentagegeld vorsieht, können Sie möglicherweise ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210 Euro bekommen. Bitte wenden Sie sich an die Mutterschaftsgeldstelle des Bundesamtes für Soziale Sicherung.

Sind Sie als Selbstständige freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert, erhalten Sie während der Mutterschutzfristen Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes von der Krankenkasse. Verzichten Sie jedoch darauf, den Krankengeldanspruch mit abzusichern, haben Sie – aufgrund der gesetzlichen Anknüpfung des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld an den Anspruch auf Krankengeld – auch keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.