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Vom Beginn Ihrer Schwangerschaft an bis zum Ende Ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, ist die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Ihren Arbeitgeber bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Der gleiche Kündigungsschutz gilt bis zum Ablauf von vier Monaten bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche (Kündigungsschutzfristen).
Vor einer Kündigung sind Sie erst geschützt, wenn Ihr Arbeitgeber weiß, dass Sie schwanger sind, ein Kind bekommen haben oder eine Fehlgeburt hatten.
Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigt, bevor Sie ihn darüber informiert haben, haben Sie ab der Kündigung noch bis zu zwei Wochen Zeit, um Ihren Arbeitgeber zu informieren. Wenn Sie diese Frist unverschuldet versäumen, dann sollten Sie die Information dann unverzüglich nachholen, damit Sie vor Kündigung geschützt sind. Der Kündigungsschutz gilt auch dann, wenn Sie selbst von der Schwangerschaft noch nichts wussten oder noch nicht sicher waren. Sie müssen aber schon schwanger gewesen sein, als Sie die Kündigung bekommen haben.
Wenn Sie nach der Geburt Ihres Kindes Elternzeit nehmen, dann kann sich der besondere Kündigungsschutz verlängern. Mehr dazu erfahren Sie unter Was ist Elternzeit?
In einigen besonderen Fällen kann Ihr Arbeitgeber Ihnen auch während Ihrer Schwangerschaft kündigen. Allerdings dürfen die Gründe für die Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, der Fehlgeburt oder der Geburt Ihres Kindes stehen.
Besondere Gründe für eine Kündigung können zum Beispiel sein,
dass Ihr Unternehmen insolvent ist oder
dass Ihr Betrieb teilweise stillgelegt wird oder
falls Sie in einem Kleinbetrieb arbeiten, dass der Betrieb ohne qualifizierte Ersatzkraft nicht fortgeführt werden kann oder
dass Sie eine besonders schwere Pflichtverletzung begangen haben.
In diesen Fällen muss Ihr Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag bei der Aufsichtsbehörde stellen. Nur wenn die Aufsichtsbehörde zustimmt, darf Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigen. Ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist die Kündigung unwirksam
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde kündigt, dann sollten Sie Ihren Arbeitgeber zunächst schriftlich auffordern, die Kündigung zurückzunehmen. Wichtig dabei ist, dass Sie eine Frist für die Rücknahme der Kündigung nennen. Außerdem sollten Sie deutlich machen, dass Sie weiter bei ihm arbeiten möchten.
Sie können gegen die Kündigung Klage vor dem zuständigen Amtsgericht erheben. Die Klage müssen Sie normalerweise innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erheben. Erheben Sie keine Klage, gilt die Kündigung Ihres Arbeitgebers von Anfang an als rechtswirksam. Die Klage beim Arbeitsgericht können Sie selbst erheben oder durch einen Prozessbevollmächtigten (zum Beispiel eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt) erheben lassen. Die Klage muss nicht schriftlich erhoben werden. Sie kann auch mündlich zu Protokoll beim Arbeitsgericht (Geschäftsstelle) eingereicht werden.
Außerdem sollten Sie die zuständige Aufsichtsbehörde einschalten.
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kündigt, können Sie auch gegen diese Zustimmung vorgehen. Sie können je nach Bundesland Widerspruch einlegen oder vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben.
Ja. Sie können Ihr Arbeitsverhältnis auch während der Schwangerschaft und in der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen, frühestens zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung. Dabei sind Sie nicht an die Fristen gebunden, die in Ihrem Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag stehen. Nur wenn Sie zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt kündigen möchten, müssen Sie diese Kündigungsfristen einhalten.