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Muss ich während der Elternzeit Beiträge zur Rentenversicherung zahlen?

Mütter und Väter arbeiten während der Elternzeit vielfach eingeschränkt oder gar nicht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass keine Rentenansprüche erworben werden können. Vielmehr werden Erziehenden während der ersten 3 Lebensjahre eines Kindes sogenannte Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Das erhöht die Rente. Die Kindererziehungszeit ist zu unterschieden von der Elternzeit. Die Kindererziehungszeiten sind auch unter dem Begriff "Mütterrente" bekannt. Die Kindererziehungszeiten müssen Sie selbst beantragen. Dafür müssen Sie den Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei der Deutschen Rentenversicherung stellen, spätestens vor dem 11. Geburtstag Ihres Kindes. Mehr zum Thema Kindererziehungszeiten erfahren Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

Die Beiträge zahlt der Bund und zwar unabhängig davon, ob Sie Elternzeit beanspruchen oder erwerbstätig sind. Wichtig für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit ist allerdings, dass sie grundsätzlich nur bei einer Erziehung im Inland gewährt wird.

Mehr Informationen zu Kindererziehungszeiten im In- und Ausland finden Sie in der Broschüre Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente der Deutschen Rentenversicherung. 

Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten. Sie wirken rentenbegründend und rentensteigernd. Sie zählen bei der Erfüllung der sogenannten Wartezeit (Mindestversicherungszeit) mit. Der erziehende Elternteil bekommt für jeden Monat Kindererziehungszeit 0,083 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Die Kindererziehungszeit führt also zu einem Rentenanspruch, den ein Durchschnittsverdiener erreicht - nämlich etwa 1 Entgeltpunkt pro Jahr. Das entspricht umgerechnet 37,60 Euro Rente im Monat.

Wenn Sie bis zum 3. Geburtstag des Kindes neben der Kindererziehung in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten, werden die Rentenanwartschaften aus der Erwerbstätigkeit und diejenigen, die Sie für die Kindererziehung bekommen, addiert. Die Summe beider Beiträge wird nur dann begrenzt, wenn Sie höher ist, als die Beitragsbemessungsgrenze, also die Verdienstgrenze, bis zu der Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung bezahlt werden müssen. Vorteilhaft ist das für Elternteile, die bis zum Durchschnittsentgelt verdienen. Die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen finden Sie unter bundesregierung.de.

Mehr Informationen zu diesem Thema gibt es in der Broschüre "Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente".

Die Kindererziehungszeit kann nur bei einem Elternteil angerechnet werden, auch wenn Eltern ihr Kind gemeinsam erziehen. Gemeinsam erziehende Eltern können aber mit einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, bei welchem Elternteil die Kindererziehungszeit anerkannt werden soll. Ist eine solche Erklärung nicht abgegeben worden und eine überwiegende Erziehung durch den Vater nicht feststellbar, ist die Zeit der Mutter anzurechnen.

Falls Sie möchten, dass sie dem Vater - ganz oder zeitweise - zugeordnet wird, dann müssen Sie das der Rentenversicherung mitteilen, am besten so früh wie möglich: Diese Mitteilung gilt nur für die Zukunft und höchstens für 2 Monate rückwirkend. Informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Rentenversicherungsträger und vereinbaren Sie bei Bedarf einen Beratungstermin.

Auch nach Ablauf der Kindererziehungszeit kann sich die Kindererziehung als sogenannte Kinderberücksichtigungszeit auf Ihre Rente auswirken. Diese Kinderberücksichtigungszeit dauert bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes an und wirkt sich in erster Linie positiv auf die Bewertung Ihrer beitragsfreien Zeiten aus. Haben Sie zudem während des langen Zeitraumes der Kinderberücksichtigungszeit gearbeitet, können – sofern Ihr Verdienst unter dem Durchschnittsentgelt gelegen hat – Ihre erworbenen Entgeltpunkte höher bewertet werden. Wenn innerhalb des 10-Jahreszeitraumes der Kinderberücksichtigungszeit ein weiteres Kind unter 10 Jahren erzogen wird, können – auch wenn Sie nicht erwerbstätig waren – Entgeltpunkte für Mehrfacherziehung gutgeschrieben werden. Voraussetzung für die zusätzlichen Entgeltpunkte ist, dass Sie mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten haben.

Wenn Sie in einem berufsständischen Versorgungswerk rentenversichert sind, dann müssen Sie während der Elternzeit normalerweise keine Beiträge zum Versorgungswerk zahlen. Für die Elternzeit bekommen Sie auch keinen zusätzlichen Rentenanspruch in Ihrem Versorgungswerk. Stattdessen haben Sie für diese Zeit einen Anspruch auf Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Versorgungswerk über Ihre Möglichkeiten, auch in Ihrem Versorgungswerk Rentenansprüche zu erwerben, indem Sie verringerte Beiträge zahlen.

Nicht angerechnet werden Kindererziehungszeiten bei Eltern, die während der Kindererziehung nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersvollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten oder einem Alterssicherungssystem angehören, die eine annähernd gleichwertige Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten wie in der Rentenversicherung, vorsehen (beispielsweise eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen und kirchenrechtlichen Regelungen).

Auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung können Sie eine kostenlose Rentenberatung buchen