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Wie bin ich während der Elternzeit versichert?

Während der Elternzeit bleiben Sie normalerweise so krankenversichert wie bisher. Das heißt:

  • Wenn Sie vor der Elternzeit gesetzlich krankenversichert waren, bleiben Sie gesetzlich krankenversichert.
  • Wenn Sie vor der Elternzeit privat krankenversichert waren, bleiben Sie privat krankenversichert.

Die zu Ihrer Krankenversicherung zu entrichtenden Beiträge können sich jedoch ändern. Bitte lassen Sie sich von Ihrer Krankenversicherung beraten, bevor Sie Elternzeit anmelden.

Soweit Sie vor der Elternzeit pflichtversichert waren, bleibt Ihre Mitgliedschaft erhalten, solange Sie Elterngeld beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen. Für das Elterngeld sind keine Beiträge zu zahlen und es wirkt sich auch nicht erhöhend auf aus anderen Rechtsgründen bestehende Beitragspflichten aus. Damit sind Sie in der Regel während der Elternzeit beitragsfrei versichert, wenn Sie keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen erzielen.

Sind Sie ein freiwillig versichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, zahlen Sie normalerweise auch während der Elternzeit Beiträge, gegebenenfalls ist das der Mindestbeitrag. Wenn Sie freiwillig versichert sind, aber einen Anspruch auf Familienversicherung hätten, besteht für Sie Beitragsfreiheit. Das bedeutet, Sie müssen keine Beiträge zahlen, wenn Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner ebenfalls gesetzlich versichert ist und Sie die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllen. Wenn Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner privat versichert ist, wird ihr oder sein Einkommen bei der Berechnung Ihrer Beiträge jedoch berücksichtigt.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie von Ihrer Krankenversicherung.

Wenn Sie während Ihrer Elternzeit in Teilzeit arbeiten, sind entsprechend des daraus erzielten Arbeitsentgelts von Ihrem Arbeitgeber und Ihnen Beiträge zu zahlen.

Weiterhin zu zahlen ist der Studentenbeitrag, wenn Sie Studierende/r sind, eingeschrieben bleiben und damit weiter in der studentischen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind.

  • Sind Sie freiwillig versichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, sind normalerweise auch während der Elternzeit Beiträge, ggf. der Mindestbeitrag zu zahlen. Wenn ohne die freiwillige Versicherung ein Anspruch auf Familienversicherung bestünde, besteht jedoch Beitragsfreiheit. Bitte lassen Sie sich zu diesem Thema von Ihrer Krankenversicherung beraten.
  • Soweit Sie vor der Elternzeit bereits beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, ändert sich daran durch die Elternzeit nichts.

Falls Sie privat krankenversichert sind, müssen Sie die Beiträge selbst zahlen - falls Ihr Arbeitgeber bisher einen Zuschuss zu Ihrer Krankenversicherung gezahlt hat, auch diesen Teil.

Dass in der privaten Krankenversicherung für die Dauer des Bezuges von Elterngeld weiterhin Prämien für den Versicherungsschutz zu zahlen sind, ist den Besonderheiten dieses Versicherungssystems geschuldet. Aus Gleichbehandlungsgründen kann dies nicht dazu führen, dass Ihnen für diesen Zeitraum ein Beitragszuschuss des Arbeitgebers gewährt wird.

Um die finanzielle Belastung der Betroffenen zumindest teilweise zu kompensieren, wird bei der Berechnung des Elterngeldanspruchs jedoch ein gegenüber pflichtversicherten Eltern erhöhtes maßgebliches Einkommen zugrunde gelegt, da für Beiträge in eine private Krankenversicherung kein Abzug erfolgt. Dadurch werden die freiwilligen bzw. privaten Versicherungsbeiträge, die während des Elterngeldbezuges weiter zu leisten sind, durch den sich aus dem höheren Nettoeinkommen ergebenden normalerweise erhöhten Elterngeldanspruch immerhin zum Teil ausgeglichen.

Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenversicherung.

Für Beamtinnen und Beamte gelten spezielle beamtenrechtliche Vorschriften. Wenn Sie Beamtin oder Beamter sind, haben Sie auch während der Elternzeit einen Anspruch auf Beihilfe. Außerdem können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu den Beiträgen für Ihre private Krankenversicherung bekommen. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihre Beihilfestelle.

Ihre Pflegeversicherung ist normalerweise genauso geregelt wie Ihre Krankenversicherung.