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Welche Regelungen gelten für den Mutterschutz, wenn ich während der Elternzeit wieder schwanger werde?

Wenn Sie als Mutter in der Elternzeit wieder schwanger werden, dann endet die Elternzeit nicht automatisch mit dem Mutterschutz oder mit der Geburt. Allerdings haben Sie dann die Möglichkeit, die Elternzeit vorzeitig zu beenden, um die Mutterschutzfristen nutzen zu können. Die Mutterschutzfristen beginnen normalerweise 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und enden 8 Wochen nach der Geburt. Wenn Sie die Elternzeit für die Mutterschutzfristen vorzeitig beenden wollen, brauchen Sie dazu keine Zustimmung von Ihrem Arbeitgeber. Sie müssen Ihren Arbeitgeber aber rechtzeitig informieren.

Es gibt keine Frist, um die Elternzeit aufgrund der Mutterschutzfristen vorzeitig zu beenden. Die vorzeitige Beendigung ist auch noch möglich, wenn die Mutterschutzfrist schon begonnen hat. Allerdings ist es nicht möglich, die Elternzeit rückwirkend zu beenden. Die Elternzeit kann also frühestens enden, wenn Sie Ihren Arbeitgeber darüber informiert haben.

Wenn Sie Ihre Elternzeit vorzeitig beenden, dann gelten für Ihr Arbeits-Verhältnis wieder dieselben Regelungen wie vor der Elternzeit. Das gilt auch für alle Regelungen zum Mutterschutz, also auch für Ihren Anspruch auf den Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Es kommt nicht darauf an, ob Sie nach Beendigung der Elternzeit nochmals tatsächlich gearbeitet haben. Die Höhe des Arbeitgeber-Zuschusses richtet sich in diesem Fall nach dem Arbeits-Entgelt, das Sie nach der Elternzeit bekommen hätten ohne den Mutterschutz.

Wenn Sie Ihre Elternzeit nicht vorzeitig beenden, können Sie nur das Mutterschaftsgeld Ihrer Krankenkasse bekommen, aber nicht den Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, dann richtet sich die Höhe des Arbeitgeberzuschusses nach der Höhe Ihres Teilzeit-Verdienstes. In diesem Fall kann es sich lohnen, die Elternzeit vorzeitig zu beenden. Denn dann richtet sich die Hohe des Arbeitgeber-Zuschusses nach Ihrem ursprünglichen Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis vor der Elternzeit.