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Was ist neu für Geburten ab 1. April 2024 beim Elterngeld?

Für Geburten ab 1. April 2024 gelten folgende neue Regelungen im Elterngeld:

Die Grenze des zu versteuernden Einkommens (Einkommensgrenze), ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, wurde für Geburten ab dem 1. April 2024 für Paare und Alleinerziehende auf 200.000 Euro festgelegt. Für Geburten ab dem 1. April 2025 wird die Einkommensgrenze für Paare und Alleinerziehende dann bei 175.000 Euro liegen. Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Bei Paaren und getrennt erziehenden Eltern wird das Einkommen beider Elternteile zusammengerechnet, bei Alleinerziehenden kommt es auf das alleinige Einkommen an. Bislang (für Geburten ab 1. September 2021 bis einschließlich 31. März 2024) galt die Grenze von 300.000 Euro für Paare und 250.000 Euro für Alleinerziehende.

Die Möglichkeit für Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen, wurde für Geburten ab dem 1. April 2024 neu gestaltet: 

Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner ist grundsätzlich nur für maximal 1 Monat und nur innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes möglich. Hinweis: Die Mindestbezugszeit von 2 Lebensmonaten Elterngeld je Elternteil (Basiselterngeld oder ElterngeldPlus) bleibt bestehen.

Für Geburten ab dem 1. April 2024 gilt beim Basiselterngeld außerdem:

  • Eltern von besonders früh geborenen Kindern, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren werden,
  • Eltern von Zwillingen, Drillingen und weiteren Mehrlingen sowie
  • Eltern von neugeborenen Kindern mit Behinderung und Geschwisterkindern mit Behinderung, für die sie den Geschwisterbonus erhalten,

können Basiselterngeld für mehr als einen Monat gleichzeitig mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner bekommen. 

Sobald einer der Elternteile ElterngeldPlus bezieht, kann der andere Elternteil auch länger als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld oder ElterngeldPlus bekommen. 

Basiselterngeld kann weiter grundsätzlich bis zum 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden, wenn beide Elterngeld beantragen und einer der Elternteile in 2 Lebensmonaten nach der Geburt weniger Einkommen hat als davor. Ab dem 13. Lebensmonat kann ein Elternteil allerdings nur dann Basiselterngeld bekommen, wenn der andere Elternteil im selben Zeitraum entweder kein Elterngeld oder ElterngeldPlus bezieht.