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Wie wird Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job) beim Elterngeld berücksichtigt?
Wenn Sie einen Mini-Job (bis 520 Euro pro Monat) haben, dann wird Ihr Einkommen daraus für das Elterngeld berücksichtigt. Auch vom Einkommen aus dem Mini-Job werden bei der Berechnung des Elterngelds Werbungskosten abgezogen, derzeit 100,00 Euro pro Monat. Allerdings müssen Sie für das Einkommen aus dem Mini-Job normalerweise keine Steuern und keine Sozialabgaben zahlen. Daher werden in diesem Fall auch bei der Berechnung Ihres Elterngelds keine Steuern oder Sozialabgaben abgezogen.